Hinweise
Nicht jede Meldung einer Verletzung von Rechtsvorschriften ist vom Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umfasst. Der unter § 2 HinSchG geregelte Schutzbereich ist aber sehr weit gefasst. Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden:
- Verstöße gegen Strafvorschriften: Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.
- Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (also Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen beispielswese Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten sanktionieren.
- Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, etwa: Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zur Verkehrssicherheit, Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter, Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Regelungen des Verbraucherschutzes, Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik, Regelungen des Vergaberechts, Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften, Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts etc.
- Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
Zwingende Voraussetzung
Wenn Sie eine Meldung vornehmen wollen, die unter den Anwendungsbereich des HinSchG fällt und Sie somit unter den Schutzschirm des Gesetzes schlüpfen, muss sich der Verstoß auf den Beschäftigungsgeber/das Unternehmen oder eine andere Stelle beziehen, mit dem Sie als hinweisgebende Person selbst in beruflichem Kontakt standen oder stehen (§ 3 Absatz 3 HinSchG).
Sehen Sie daher bei allgemeinen Hinweisen von einer Meldung auf Grundlage des HinSchG ab und kontaktieren bitte unmittelbar die zuständige Ansprechstelle. Auch Sachverhalte, die bereits öffentlich bekannt sind, sind für eine Bearbeitung auf Grundlage des HinSchG nicht geeignet.
Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.